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Allgemeines - Sachverständiger / Ergänzung Beitrag Soldo
Angesehen: 340 - geschrieben von: cash - April 02 2009 02:27:37
 

- Sachverständiger / Ergänzung Beitrag Soldo


Die Einbeziehung des Sachverständigen bei Bauwerksmängeln

Der Sachverständige spielt in der Auseinandersetzung wegen Baumängeln häufig die entscheidende Rolle. Es obliegt dem Sachverstand Ihres Anwalts, den Sachverständigen rechtzeitig und sinnvoll in eine Auseinandersetzung einzubeziehen.

Treten an Ihrem Bauwerk Baumängel auf, empfiehlt es sich, frühzeitig kompetenten Rat in Form von rechtlichem Rat durch den Anwalt, häufig aber auch Unterstützung durch Sachverständige, zu suchen. Insbesondere bei Unklarheiten, wer Mangelerscheinungen, wie etwa Feuchtigkeitsschäden, zu vertreten hat oder bei Unklarheiten über die Mangelursache, die Art und Weise der Mangelbeseitigung und die Höhe der Mangelbeseitigungskosten, ist für den Ausgang Ihres Rechtsstreits eine qualifizierte Vorgehensweise von Beginn an entscheidend.

Der Sachverständige im selbstständigen Beweisverfahren

Das Gesetz sieht in den Zivilprozessvorschriften die Möglichkeit einer vorgezogenen Beweisaufnahme im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen vor. Diese Verfahren können bei den vorstehenden Unklarheiten oder bei drohendem Beweisverlust sinnvoll sein. Für die Einleitung entsprechender Verfahren ist die Fachkompetenz Ihres Anwalts von besonderer Bedeutung, da die Formulierung der Beweisfragen, zu denen der gerichtlich bestellte Sachverständige gehört werden soll, nicht vom Gericht oder dem gerichtlichen Sachverständigen, sondern von Ihrem Anwalt erfolgen muss. Sind die vom Anwalt formulierten Fragen nicht geeignet, um das notwendige Beweisergebnis zu erhalten, sind Ihre Aufwendungen im selbstständigen Beweisverfahren vergeblich. Der Sachverständige ist an die ihm gestellten Fragen gebunden.

Das private Sachverständigengutachten

Wegen der mit dem selbstständigen Beweisverfahren in der Regel verbundenen Verzögerung empfiehlt es sich bei Auftreten eines Baumangels häufig, sofort das Hauptsacheverfahren, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines Gutachtens eines privaten Sachverständigen, einzuleiten. Das Gutachten des privaten Sachverständigen dient dann dazu, die Klage hinsichtlich des Anspruchsgegners und der erforderlichen Kosten für die Beseitigung des Baumangels schlüssig zu machen. Es ist aber kein Beweismittel im Sinne der ZPO, so dass das Gericht in aller Regel im Rahmen des Hauptsacheverfahrens Beweis durch Einholung eines Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen erheben wird. Damit muss der Bauherr, soweit der Rechtsstreit über den Baumangel nach Abnahme der Bauwerksleistung geführt wird, zunächst die Kosten für zwei Sachverständige verauslagen. Es ist in der Rechtsprechung auch umstritten, inwieweit die Kosten des vorgerichtlich eingeholten privaten Sachverständigengutachtens im anschließenden Prozess erstattungsfähig sind. Eine Erstattungsfähigkeit wird jedenfalls dann angenommen, wenn der Bauherr ein Laie ist.

Ist der Sachverständige kompetent, hat die Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens allerdings in jedem Fall den Vorteil, dass sich der gerichtliche Sachverständige an den Erwägungen des privaten Sachverständigen orientiert. Leider kommt es in der täglichen Praxis in Streitigkeiten wegen Baumängeln hin und wieder vor, dass gerichtlich bestellte Sachverständige selbst nicht über die nötige Fachkompetenz verfügen, so dass Sie die Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens vor einem Prozessverlust oder vor der Einholung mehrerer gerichtlicher Sachverständigengutachten bewahren kann.



Um als Bauherr oder Bauunternehmer keinen Rechtsverlust zu erleiden, muss der Sachverhalt, welcher der Streitigkeit zugrunde liegt, besonders exakt aufgearbeitet werden.

Baurecht VOB

Die am Bau beteiligten Kreise haben seit langem erkannt, dass die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertragsrecht der Spezifik von Bauverträgen in keiner Weise gerecht werden. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss, früher Deutscher Verdingungsausschuss, hat als Gremium aus Vertretern der Bauwirtschaft und des privaten Baurechts daher ein eigenes Normenwerk geschaffen, die sogenannte VOB.


Die VOB ist ein Regelwerk des Baurechts, welches aus 3 Teilen besteht:

* Im Teil A befinden sich die allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen durch die öffentliche Hand.
* Im Teil B befinden sich die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen.
* Im Teil C befinden sich die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

Häufig wird in der Praxis übersehen, dass die VOB kein Baurecht im Sinne eines Gesetzes ist.

VOB Teil A

Die Regelungen der VOB/A sind für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bindend.

VOB Teil B

Dagegen findet die VOB/B nur Anwendung, wenn sie - sei es durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder durch ausdrückliche vertragliche Vereinbarung - in das Vertragsverhältnis der baubeteiligten Parteien wirksam einbezogen ist.

VOB Teil C

Die VOB/C ist immer dann Bestandteil der Bauverträge, wenn die VOB/B in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen ist oder eine ausdrückliche Abrede über das Einbeziehen der VOB/C in das Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien getroffen ist.

Wenn in der Praxis im Zusammenhang mit Privatem Baurecht von der VOB gesprochen wird, ist meist die VOB/B gemeint. Diese wird häufig wegen ihrer konkreten Regelungen in Bauverträge als Vertragsgrundlage einbezogen. Eine derartige Bezugnahme auf die VOB/B in Bauverträgen war in der Vergangenheit zwischen Bauunternehmern unproblematisch. Anders stellte und stellt sich dies dar, wenn der Text des Bauvertrags vom Bauunternehmer vorgegeben wird und der Auftraggeber eine private Person (Verbraucher) ist. Nach der jüngeren Rechtsprechung des für Baurecht zuständigen VII. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof ist fraglich, inwieweit die VOB/B überhaupt noch wirksam in Bauverträge mit Verbrauchern einbezogen werden kann, ohne dass die einzelnen Klauseln nach den AGB-rechtlichen Vorschriften geprüft werden. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2004, Aktenzeichen VII ZR 419/02, dürfte feststehen, dass jedwede Änderung der in der VOB/B enthaltenen Regelungen dazu führt, dass jede einzelne Klausel der VOB/B der Prüfung durch die AGB-rechtlichen Vorschriften unterworfen wird. Dies führt dazu, dass die zugunsten der Bauunternehmer in der VOB/B enthaltenen Regelungen, etwa das Recht angemessene Abschlagszahlungen zu erhalten, die Fiktion der Abnahme der Bauvertragsleistung etc., unwirksam sind. Der Bauunternehmer wird sich dann auf diese zu seinen Gunsten in der VOB/B enthaltenen Regelungen nicht berufen können.

Wenn Sie den Vertragstext für den Abschluss eines Bauwerkvertrags vorgeben, empfiehlt sich, die Vereinbarung der VOB/B weiterhin in Ihre Verträge einzubeziehen. Die VOB/B gibt Ihnen ein übersichtliches handhabbares Regelwerk an die Hand. Entsprechendes empfiehlt sich allerdings nur, wenn Sie tatsächlich keinerlei Änderungen der Klauseln der VOB/B in Ihrem Vertrag vorsehen. Sie müssen den Text der VOB/B mit dem Vertrag übergeben, falls der Bauherr Verbraucher ist. Wenn Änderungen im Vergleich zur VOB/B gewünscht sind, ist es sinnvoller mit Hilfe eines kompetenten Anwalts einen individuellen Vertragstext zu entwerfen und auszuhandeln.

Auszug, Quelle und Copyright: RAin Gabriele Wenzelewski

Angesehen: 30 - geschrieben von: cash - November 27 2008 11:33:42
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