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"Fucking Hell"

Allgemeine NachrichtenIm österreichischen Ort „Fucking“ wird künftig unter dem Schutz des europäischen Markenamtes ein Bier mit dem doch recht zünftigen Namen "Fucking Hell" gebraut. Das Amt hatte zunächst die Eintragung zurückgewiesen, dann jedoch den Namen "Fucking Hell" recht zähneknirschend zustimmen müssen. Die Eintragung als Marke könne nicht dadurch vereitelt werden, dass der Name "in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung" besitze, so das Amt.

Ein mit der Registrierung beauftragtes, deutsches Marketing Unternehmen, hatte den Namen, der im Englischen einen vulgären Fluch wie "Verdammte Hölle" (freundlich übersetzt) bedeutet, mit dem Namen des Standortes der Brauerei, in der Nähe von Salzburg, begründet. Das Wort "Hell" beziehe sich natürlich auf die Farbe des Bieres. Zu den Regeln für einen Eintragung als Marke gehört, dass diese weder blasphemisch noch abfällig sein dürfte.

Nach dem Widerspruch des Unternehmens lenkte das Amt mit dem Verweis auf den echten Ortsnamen ein. Das Örtchen Fucking hatte schon immer Aufsehen mit seinem Namen erregt. Sämtliche Ortsschilder mussten einbetoniert werden, um sie gegen Diebstahl zu schützen. Nichtsdestotrotz lehnten die Einwohner 2004 in einem Referendum eine Namensänderung ab. Das Bier soll im August oder September durstigen Kehlen präsentiert werden. Nun denn ...

MarkusAdmin am März 31 2010 10:54:16 · 0 Kommentare · 99 gelesen · Drucken

Denn sie wissen nicht, was sie tun

Allgemeine Nachrichten
Seit dem 1. Januar 2009 ist das FoSiG, das Forderungssicherungsgesetz, in Kraft. Ursprünglich zur Unterstützung des Handwerkers gedacht, um Zahlungsansprüche gegenüber seinen Auftraggebern leichter durchzusetzen, belastet es diejenigen, die es eigentlich schützen sollte.

Mit dem FoSiG geht eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches einher, insbesondere des § 632a, der in der alten Fassung Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile eines Werkes vorsah. Das führte bisher dazu, dass ohne die Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ( VOB / B ) praktisch keine Abschlagszahlungen durchgesetzt werden konnten.

Diesen Fehler wollte der Gesetzgeber korrigieren: Handwerker können nun bereits eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Auftraggeber einen Wertzuwachs bekommen hat. Diese Zahlungen können wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

Wesentlich oder unwesentlich?

Das aber bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Vorliegen wesentlicher Mängel die gesamte Abschlagszahlung verweigert werden kann. Professor Dr. Rolf Kniffka, Vorsitzender Richter am Bausenat des BGH, hatte schon vor langer Zeit auf diesen handwerklichen Fehler hingewiesen:

„Es ist ein großer Schaden für die Werkunternehmer, die dann vergegenwärtigen müssen, dass Abschlagszahlungen komplett mit der Behauptung einbehalten werden, dass wesentliche Mängel vorliegen.“

Weiß der Gesetzgeber wirklich, was er hier getan hat?

Die Neuregelung bedeutet für Handwerker eine deutliche Verschlechterung.

Auf der Grundlage der den meisten Bauverträgen zugrunde liegenden VOB/B konnten Abschlagszahlungen durchaus verlangt und durchgesetzt werden. Ob dies auch bei künftigen Verträgen so bleiben wird, ist mehr als fraglich. Denn aufgrund der Begründung des Gesetzgebers dürfte die Regelung von Abschlagszahlungen ein gesetzgeberisches Leitbild sein.

Abschlagszahlungen gefährdet

Zwar hat der Handwerker auch weiterhin die Möglichkeit, Abschlagszahlungen gemäß VOB/B zu verlangen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sein Auftraggeber eine Zahlung mit Verweis auf die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild verweigert.

Das heißt, dass selbst unter Einbeziehung der VOB/B bei wesentlichen Mängeln zukünftig überhaupt keine Abschlagszahlungen mehr verlangt werden können.

Während nach der bisherigen Regelung der Handwerker eines VOB-Vertrages auch bei wesentlichen Mängeln Abschlagszahlungen verlangen und der Auftraggeber wegen des Mangels lediglich einen Einbehalt vornehmen konnte, verliert der Handwerker nach der Neuregelung des § 632a BGB das Recht auf jedwede Abschlagszahlung, wenn „wesentliche Mängel“ vorliegen. Von einem „wesentlichen Mangel“ spricht die Rechtsprechung bereits dann, wenn zwar preislich unbedeutende, aber wichtige Leistungsteile fehlen. Fehlt beispielsweise bei einem Gebäude im Wert von mehreren Millionen Euro eine Absturzsicherung im Wert von 2.000 Euro, so stellt dies nach der Rechtsprechung einen „wesentlichen Mangel“ dar. Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des FoSiG besteht nur wenig Hoffnung, dass das neue Gesetz in absehbarer Zeit korrigiert wird. Der Auftragnehmer wird daher zukünftig seine Abschlagszahlungen nur durch zusätzliche Vereinbarungen (zum Beispiel Zahlungspläne) retten können.

Dazu hätte es allerdings eines Eingriffs des Gesetzgebers nicht bedurft.


Fallbeispiel

Ein Dachdecker hat ein Dach weitgehend fertig gestellt. Einzelne, aber wesentliche Dachziegel fehlen noch. Der Dachdecker hat die VOB/B in den Vertrag einbezogen.

Bisher galt: Der Dachdecker kann eine Abschlagszahlung verlangen, der Auftraggeber kann bis zur Mangelbeseitigung einen Abzug in Höhe des Dreifachen der Mangelbeseitigungskosten vornehmen.

Neue Regelung:
Die Einstufung als „wesentlicher Mangel“ führt dazu, dass der Auftraggeber die Abschlagszahlung insgesamt verweigern darf, da diese nicht fällig ist.


Copyright by Dr. Andreas Koenen, Fachanwalt

Autor des Textes ist Dr. Andreas Koenen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Lehrbeauftragter für Baurecht an den Universitäten Duisburg-Essen und Marburg.

KOENEN RECHTSANWÄLTE
Kanzlei für Baurecht
Huyssenallee 78-80, 45128 Essen
Tel.: 0201/4 39 53-0

Scharnhorststraße 2, 48151 Münster
Tel.: 0251/7 03 89 89-0

Marktstraße 8, 33662 Bielefeld
Tel.: 0521/9 67 66 38-0

admin am März 27 2010 01:43:19 · 0 Kommentare · 103 gelesen · Drucken

Nutzung erneuerbare Energien

BaunachrichtenNutzung erneuerbare Energien (BAFA Marktanreizprogramm):

Kesseltauschbonus wird für 2010 verlängert

Das Jahr 2009 endete für das Marktanreizprogramm des Bundesumweltministeriums mit einer Rekordbilanz. Durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurden 270.000 Solarkollektoranlagen, Biomasseheizkessel und Wärmepumpen mit Investitionszuschüssen gefördert. Im Jahr 2010 wird die Förderung kontinuierlich fortgesetzt, das Bundesumweltministerium hat zum Jahresanfang 2010 lediglich eine Richtliniennovelle mit wenigen Änderungen verabschiedet.

Folgende Änderungen wurden für 2010 erlassen:

Kesseltauschbonus

- Der Kesseltauschbonus wird in reduzierter Form bis zum 30.12.2010 fortgeführt. Mit dem Kesseltauschbonus wird eine zusätzliche Förderung für eine Solarkollektoranlagen gewährt, wenn gleichzeitig ein alter Heizkessel gegen einen neuen Brennwertkessel (Öl, Gas) ausgetauscht wird. Der Bonus beträgt ab 01.01.2010 400,00 € und gilt für Anträge die seit Jahresbeginn beim BAFA gestellt wurden.

Wärmepumpenförderung


- Bei Wärmepumpen bleiben die Fördersätze (d.h. die Förderung je m² Wohnfläche) gleich, die Förderhöchstbeträge wurden aber abgesenkt. Damit sinken z.B. in Bestandsgebäuden die Förderhöchstbeträge für Sole/Wasser-Wärmepumpen oder Wasser/Wasser-Wärmepumpen von 3.000,00 € auf 2.400,00 € und für Luft/Wasser-Wärmepumpen von 1.500,00 € auf 1.200,00 €.

Niedrigere Fördersätze und Förderhöchstbeträge gelten für Anlagen in Neubauten.

- Bei Wohngebäude mit mehr als einer Wohneinheit richten sich die Förderhöchstbeträge zukünftig nach der Zahl der Wohneinheiten und sind als Festbeträge gestaltet.

- Für die Basisförderung muss ab dem 01.07.2010 der COP-Wert der Wärmepumpe mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen werden.

- Für die Innovationsförderung gilt für Anträge ab 22.02.2010, dass der COP-Wert der Wärmepumpe mindesten 4,7 betragen und dies mit einem Prüfzertifikat nachgewiesen werden muss.

Effizienzbonus

- Die Anforderungen an die Gewährung des Effizienzbonus wurden an die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) angepasst und für Nichtwohngebäude wird er nicht mehr gewährt.

Besonders effiziente Umwälzpumpen

- Die Bonusförderung für besonders effiziente Umwälzpumpen entfällt mit dem 30.06.2010. Nicht davon betroffen sind besonders effiziente Solarkollektorkreispumpen.
Bisherige Anforderungen für den Umwälzpumpen werden Fördervoraussetzung

- Ab dem 01.07.2010 werden Biomasseanlagen, Wärmepumpen und der Kesseltauschbonus sowie der Kombinationsbonus nur dann gewährt, wenn ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

- Ab dem 01.01.2011 muss zusätzlich eine Umwälzpumpe entsprechend der Effizienzklasse A zum Einsatz kommen.

Kumulierungsverbote mit KfW-Förderprogrammen

- Neu sind die Kumulationsverbote des Förderprogramms mit einigen KfW-Programmen. Nicht mehr kombiniert werden kann das Martanreizprogramm mit dem KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren"; sowohl die Zuschuss- als auch die Darlehensvariante sind von dem Verbot betroffen Eine Förderung nach dem Marktanreizprogramm ist auch bei gleichzeitiger Inanspruchname von Fördermitteln für Einzelmaßnahmen der KfW-Programme "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" und "Sozial investieren - Energetische Gebäudesanierung" ausgeschlossen.

admin am Februar 24 2010 20:55:49 · 0 Kommentare · 138 gelesen · Drucken

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