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<title>BauForum . News</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/</link>
<description>Großes Bauforum und Baucommunity</description>
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        <title>BauForum </title>
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        <link>http://www.1-baucommunity.de/</link>
    </image><language>ru-ru</language>

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<title>Musikfabrik-Delitzsch</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=111</link>
<description>[size=24][bcolor=#990099]Die Musikfabrik führt Super-Event in Sachsen aus![/bcolor][/size]&lt;br /&gt;
[blink]&lt;br /&gt;
[b][size=16]Am 10. Juli 2010 ab 18.00 Uhr Summerlounge in Benndorf.[/size][/b][/blink]</description>
<pubDate>Sat, 03 Jul 2010 12:00:00 +0000</pubDate>
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</item>

<item>
<title>JETZT KAUFEN ODER BAUEN!</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=110</link>
<description>[img]http://www.1-baucommunity.de/images/bauzinsen.jpg[/img]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem historisch niedrigsten Zinsniveau für Langzeitzinsen geht nun ein Raunen durch die Branche. Alle derzeitigen und künftigen Eigenheimbesitzer können sich die Hände reiben und sich über Rekord - Niedrigzinsen freuen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die starke Nachfrage nach deutschen Bundesanleihen hat die Baugeldzinsen in den vergangenen Tagen nochmals sinken lassen. Mit Bestsätzen für 10-jährige Baudarlehen ist nun das historische Rekordtief von September 2005 unterschritten&quot;, erklärt Robert Haselsteiner, Gründer und Vorstand der Interhyp AG. Mit dem historisch niedrigsten Zinsniveau für Langzeitzinsen geht nun ein Raunen durch die Branche. Alle derzeitigen und künftigen Eigenheimbesitzer können sich die Hände reiben und sich über Rekord - Niedrigzinsen freuen. Die Vermittler und Berater der Branche müssen nun mit einer intensiven Kundenansprache beginnen. Wir raten allen Branchenkollegen, Bauträgern und Immobilienmaklern, die Kunden sensibel auf diese Marksituation aufmerksam zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Trotzdem muss jede Art von Druck oder Schnellschusssituation vermieden werden. Gerade bei Bauprojekten sollte man nicht vergessen, das es sich um langfristige Bindungen handelt. Aber wer einem kühlen Kopf bewart, kann jetzt ein sehr gutes Geschäft mit den Banken[b] abschließen.[/b]“</description>
<pubDate>Tue, 15 Jun 2010 00:00:00 +0000</pubDate>
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<item>
<title>Bauvertrag - Erstattung für prozessbegleitende Sachverständigentätigkeit</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=109</link>
<description>[justify][b]12.03.2010[/b]&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[size=16]Beschluss[/size]&lt;br /&gt;
[b]17 W 21/10[/b]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[b]ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1[/b]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem vom Besteller gegen den Werkunternehmer wegen Mängeln der Werkleistung geführten Bauprozess sind die Kosten für eine komplette Prozessbegleitung der klagenden Partei durch einen Privatgutachter, die über die Ausarbeitung einzelner schriftlicher Stellungnahmen hinaus u.a. die Durchführung diverser Besprechungstermine mit der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten, die Erstellung erläuternder Pläne und Übersichten sowie vergleichender Gegenüberstellungen von Äußerungen der Gerichtsgutachter, die inhaltliche Überarbeitung von Anwaltsschriftsätzen sowie die - jeweils nicht gerichtlich angeordnete - Teilnahme an den vom Gericht sowie dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen anberaumten Verhandlungs- und Ortsterminen umfasst, jedenfalls im Regelfall nicht erforderlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Anschluss an OLG Hamm NJW-RR 1996, 830).*)&lt;br /&gt;
OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2010 - 17 W 21/10&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[b]Gründe:[/b]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist überwiegend begründet. Die Entscheidung der Rechtspflegerin, die vom Kläger angemeldeten Kosten des Privatgutachters - nach Abzug unspezifizierter Nebenkosten - in ansonsten voller Höhe von 11.397,45 Euro bei der Kostenausgleichung zu berücksichtigen, kann keinen Bestand haben. Bei zutreffender Anwendung des insoweit für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit zugrunde zu legenden Maßstabs des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind die Privatgutachterkosten vielmehr lediglich zu einem erheblich geringeren Teil, nämlich nur im Umfang von 3.719,30 Euro berücksichtigungsfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zu den gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören grundsätzlich auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Prozesskosten im Sinne der genannten Bestimmung sind dabei nicht nur die im Prozess selbst entstandenen Kosten. Vielmehr können auch solche Aufwendungen unter den Begriff der Prozesskosten fallen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Rechtsstreit vor- oder außerprozessual angefallen sind. Ob in diesem Rahmen die Beauftragung eines Privatsachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig ist, beurteilt sich im Ausgangspunkt danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei diese Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGH NJW 2006, 2415, 2416). Dabei sind die Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um eine vorprozessuale oder - wie hier - um eine prozessbegleitende Sachverständigentätigkeit handelt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten sind in aller Regel nicht erstattungsfähig. Noch mehr nämlich als für eine vorprozessuale Gutachtertätigkeit gilt während eines laufenden Rechtsstreits, dass es - von seltenen Ausnahmen abgesehen - Aufgabe des Gerichts ist, streitige Tatsachen erforderlichenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten im Wege der Beweisaufnahme zu klären. Die Kosten eines prozessbegleitend privat eingeholten Sachverständigengutachtens sind deshalb lediglich ausnahmsweise erstattungsfähig, wenn das Gutachten prozessbezogen ist und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreicht, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sieht, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren. Eine solche Ausnahme ist grundsätzlich nur im Falle unabweisbarer Notwendigkeit gegeben, die nach ständiger Rechtsprechung etwa dann anzunehmen sein kann, wenn im Einzelfall einer Partei besondere technische, mathematische oder sonstige fachliche Kenntnisse der Gegenpartei fehlen (Gesichtspunkt der &quot;Waffengleichheit&quot;) oder wenn es gilt, ein vorliegendes privates oder gerichtliches Sachverständigengutachten zu überprüfen, zu widerlegen, zu erschüttern oder dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bei der Erläuterung des Gutachtens sachdienliche Vorhalte zu machen, ohne dass die Partei hierzu selbst in der Lage ist (vgl. OLG Bremen Beschluss vom 07.01.2010 - 2 W 97/09, juris; OLG Schleswig IBR 2009, 549; OLG Karlsruhe OLGR 2009, 341; OLG Celle BauR 2009, 286;OLG Zweibrücken MDR 2009, 415; OLG Schleswig IBR 2009, 549 - Volltext in juris; OLG Brandenburg NJ 2008, 227; OLG Bamberg BauR 2008, 1033; OLG Koblenz OLGR 2008, 41; OLG Bremen OLGR 2008, 675; OLG Köln [Senat], Beschlüsse vom 24.06.2009 - 17 W 152-153/09 - sowie vom 17.02.2010 - 17 W 32/10; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13 &quot;Privatgutachten&quot;; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn. 49; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91 Rn. 59 &quot;Privatgutachten&quot;; insbesondere zum Baurecht zusammenfassend Werner/Pastor, Der Bauprozess 12 Aufl. Rn. 174 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Kläger nur zum geringen Teil Erstattung der von ihm geltend gemachten Privatgutachterkosten geltend machen, weil er nur insoweit die Erforderlichkeit dieser Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO dargetan hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die zur Kostenausgleichung angemeldeten Privatgutachterkosten in Höhe von - vor Abzug der von der Rechtspflegerin unberücksichtigt gelassenen pauschalen Nebenkosten - insgesamt 12.081,30 Euro sich auf weit mehr als auf eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme des vom Kläger beauftragten Sachverständigen Dipl. Ing. Q. beziehen. Die dem Erstattungsantrag vom 18.02.2009 beigefügten Rechnungen des Sachverständigen belegen, dass er durch Stellungnahmen zu den Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger, durch Wahrnehmung von Besprechungs-, Beweisaufnahme- und Verhandlungsterminen, Ausarbeitung von Unterlagen für Schriftsätze der erst- und zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Stellungnahmen zu gerichtlichen Schreiben sowie Schriftsätzen des Gegners und durch Erstellung tabellarischer Zusammenfassungen bzw. Gegenüberstellungen sowie von Plänen letztlich den Rechtsstreit, beginnend schon während des vorangegangen Beweissicherungsverfahrens 21 OH 18/02 LG Köln, über beide Instanzen hinweg bis zum abschließenden Vergleichsschluss begleitet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche komplette sachverständige Begleitung ist indes zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO in aller Regel nicht erforderlich. Selbstverständlich ist es jeder Partei unbenommen, außergerichtlich - auf eigene Kosten - fachkundigen Rat in dem Maße einzuholen, in dem sie dies in ihrem Interesse für wünschenswert erachtet. Erstattungsrechtlich, d. h. soweit es darum geht, die finanziellen Folgen veranlasster Maßnahmen auf den Prozessgegner abzuwälzen, hat die Partei sich jedoch bei der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Interesse der Geringhaltung von Kosten auf die insoweit unabweisbar notwendigen Maßnahmen zu beschränken. Schon von daher besitzt die prozessnotwendige Zuziehung eines Privatgutachters - wie eingangs dargestellt - Ausnahmecharakter. Damit verträgt sich eine umfassende sachverständige Begleitung der Partei in der gerichtlichen Auseinandersetzung, bei der der hinzugezogene Privatgutachter gleichsam wie ein &quot;Schatten&quot; sämtliche prozessualen Aktivitäten seines Auftraggebers begleitet, schon im Grundsatz nicht (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 830).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall spricht nichts dafür, von diesen Grundsätzen abzuweichen. Weder Gegenstand noch Umfang des vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Mängeln an dem von der Beklagten durchgeführten Dachgeschossausbau noch die Art der vom Kläger im Beweissicherungsverfahren bzw. dem anschließenden Rechtsstreit im Einzelnen gerügten Mängel lassen für sich gesehen eine komplette beratende Prozessbegleitung des Klägers durch einen Privatgutachter als erforderlich (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erscheinen, zumal hierbei - neben der bereits vom Gericht zu veranlassenden Sachverhaltsaufklärung - der Umstand völlig außer Betracht bliebe, dass der Kläger zur interessengerechten und ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Rechte (fach-)anwaltlich vertreten war. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass die anwaltliche Vertretung selbst durch einen in der betroffenen Rechtsmaterie besonders kundigen Anwalt oder Fachanwalt die zur Aufklärung technischer Fragen notwendige Sachkunde nicht bzw. jedenfalls nicht ohne weiteres zu ersetzen vermag. Das führt indes umgekehrt auch nicht dazu, dass in einem Bauprozess der hier vorliegenden Art, der schon wesensmäßig dadurch gekennzeichnet ist, dass der anwaltlich vertretene Auftraggeber als - jedenfalls in der Regel - bautechnischer Laie über kein dem Werkunternehmer als Auftragnehmer vergleichbares Fachwissen verfügt, ohne weiteres eine &quot;Komplettberatung&quot; durch einen Privatgutachter erstattungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die im Wesentlichen in einer Aneinanderreihung von - der Sache nach nicht hinterfragten - Auszügen aus Schriftsätzen der Parteien, vor allem des Klägers, beruhen, geben zu einer abweichenden Betrachtung keine Veranlassung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Kommt hiernach eine Berücksichtigung der angemeldeten Privatgutachterkosten gleichsam &quot;in Bausch und Bogen&quot; nicht in Betracht, schließt dieses Ergebnis es allerdings nicht aus, das gesamte Tätigkeitsbild des Sachverständigen Dipl. Ing. Q., wie es sich nach dem konkreten Vortrag der Parteien sowie der Aktenlage im Übrigen dem Senat darstellt, auf einzelne prozessnotwendige und deshalb erstattungsfähige Tätigkeiten zu überprüfen. Diese Überprüfung fällt aber im Wesentlichen zum Nachteil des Klägers aus, weil danach nur im Umfang von 3.719,30 Euro Erstattungsansprüche aus der Tätigkeit des Privatgutachters herzuleiten sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsfähig ist zunächst die Rechnung des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. vom 21.04.2003 über 1.767,55 Euro (Bl. 548 GA) in der von der Rechtspflegerin - nach Abzug unspezifizierter Nebenkosten (86,25 Euro) - berücksichtigten Höhe von 1.667,50 Euro. Denn die dort abgerechnete Tätigkeit des Privatgutachters betraf die Auseinandersetzung mit dem im Beweissicherungsverfahren 21 OH 18/02 LG Köln vorgelegten Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen I.. Zu einer qualifizierten Auseinandersetzung mit diesem Gutachten, das - auch gerade mit Blick auf den Inhalt des von den Parteien letztlich verfahrensbeendend geschlossenen Vergleichs - hinter dem Rechtsschutzziel des Klägers bei Weitem zurück blieb, bedurfte der Kläger schon aus Gründen der &quot;Waffengleichheit&quot;, d. h. um die auf Beklagtenseite bestehende Sachkenntnis in etwa ausgleichen zu können und auch zur angemessenen Formulierung von Bedenken gegen dieses Gutachten sachverständigen Beistands. Aus den gleichen Erwägungen ist der Rechnungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. Nr. 12/03 vom 28. März 2004 über 282,81 Euro (Bl. 550 GA) jedenfalls in der von der Rechtspflegerin berücksichtigten Höhe von 266,80 Euro (ohne Nebenkosten) erstattungsfähig. Für erstattungsfähig erachtet der Senat ferner aus der Stundenaufstellung (Bl. 554 GA) zur Rechnung 15/07 des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. vom 31.07.2007 (Bl. 553 f. GA) den Stundenanteil von 12 Stunden der darin enthaltenen Position &quot;9.2.07 Stellungnahme zum Gutachten des SV J. 12,0 h&quot;. Hieraus errechnet sich unter Zugrundelegung des mit dieser Rechnung abgerechneten Stundensatzes des Privatgutachters von 125,00 Euro ein Gesamtbetrag von (12 x 125,00 = 1.500,00 + 19 % Mwst. =) 1.785,00 Euro. Alle drei vorgenannten Erstattungsbeträge summieren sich zu einem insgesamt erstattungsfähigen Gesamtbetrag von (1.667,50 + 266,80 + 1.785,00 =) 3.719,30 Euro. Den vorgenannten - dem Umfang nach nicht unerheblichen - Stundenanteil von 12 Stunden erachtet der Senat für noch vertretbar. Lediglich vorsorglich weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen im Schriftsatz des Beschwerdegegners vom 10.03.2010 klarstellend darauf hin, dass weder die Rechtspflegerin noch das Beschwerdegericht im vorliegenden Falle aus Rechtsgründen gehindert (gewesen) wären, die vom Sachverständigen abgerechneten Stundenzahlen ggf. im Wege der Schätzung zu kürzen. Die insoweit im vorgenannten Schriftsatz für den gegenteiligen Rechtsstandpunkt angeführte Entscheidung BVferG BauR 2008, 724 (Volltext in juris) betrifft offenkundig einen ganz anderen Fall. Dort wurde die im Schätzungswege vorgenommene Kürzung der Entschädigung des gerichtlich bestellten Sachverständigen als Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 GG) eingeordnet, weil das im betreffenden Falle geltende JVEG für die Kürzung keine gesetzliche Grundlage bot. Mit einer solchen Konstellation hat der vorliegende Streitfall, in dem es um die Abrechnung von Privatgutachterkosten gerade außerhalb des JVEG geht (s. dazu unten), erkennbar schon im Ausgangspunkt nichts zu tun. Es ist bereits im Ansatz unverständlich, weshalb im Kostenfestsetzungsverfahren der Stundenzahl und/oder dem Stundensatz nach unangemessen hohe Privatgutachterkosten zu akzeptieren sein sollten, ohne sie bei fehlender Darlegung ihrer Erforderlichkeit im Wege der Schätzung auf den angemessenen Umfang reduzieren zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich darüber hinaus gehender Beträge ist die Erstattungsfähigkeit vom Kläger nicht substantiell dargetan worden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das gilt zunächst für die Rechnung des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. vom 16.11.2003 über 494,91 Euro, in der die abgerechneten Leistungen nur völlig diffus und unklar (&quot;Besprechung...&quot;; &quot;Ausarbeitung einer Stellungnahme zur geschuldeten Leistung&quot;; &quot;Diverse Beratungen&quot;) dargestellt sind. Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, weshalb die so umschriebenen Tätigkeiten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sein sollten. Im Ergebnis dasselbe gilt für die Rechnung des Privatgutachters 4/04 vom 30.04.2006 über 6.224,85 Euro (Bl. 551 GA). Sie bezieht sich auf &quot;Ausarbeitung, Diktat und Durchsicht&quot; von Stellungnahmen zu &quot;Schriftsätzen des Gerichts und der Gegenseite&quot; sowie von Unterlagen für Schriftsätze des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers. Nach der beigefügten Stundenaufstellung (Bl. 552 GA) werden insgesamt 40,5 Stunden, bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag also gut fünf volle Arbeitstage, abgerechnet. Inwiefern die gebotene Rechtsverfolgung des Klägers die Auseinandersetzung des Privatgutachters mit den landgerichtlichen Hinweis- und Auflagenbeschlüssen vom 09.05. und 27.09.2005 überhaupt und noch dazu in dem geltend gemachten ganz erheblichen Umfang - allein in Bezug auf den landgerichtlichen Beschluss vom 09.05.2005 sind 14 Stunden abgerechnet - erforderte, ist freilich nicht im Ansatz konkret dargetan. Ebenso wenig ist vorgetragen oder sonst erkennbar, weshalb die Wahrnehmung der Rechte des Klägers unter Erstattungsgesichtspunkten die Durchführung der sonstigen dort abgerechneten Tätigkeiten - die Ausarbeitung bzw. Korrektur eines Anwaltsschreibens durch den Privatgutachter, die tabellarische Zusammenfassung der bisherigen Gutachten und deren Ergänzungen, den &quot;Vergleich Gutachten I. mit geschuldeter Leistung&quot; sowie die &quot;Ausarbeitung eines entsprechend den Mängeln farbig angelegten Dachgeschossplanes&quot; - erforderlich machte. Insoweit gilt, dass dies aus Sicht des Klägers zur Erleichterung seiner Rechtsdurchsetzung jeweils sinnvolle bzw. hilfreiche unterstützende Maßnahmen gewesen sein mögen; von einer erstattungsrechtlichen Angewiesenheit des Klägers hierauf in dem Sinne, dass die hierdurch verursachten Kosten auch auf den Gegner überwälzt werden können, kann auf der Grundlage des Klägervortrags indes keine Rede sein. Die Stellungnahmen des Klägers im Beschwerdeverfahren einschließlich des letzten Schriftsatzes vom 10.03.2010 erschöpfen sich im Wesentlichen in der Anführung der &quot;gängigen&quot; Begrifflichkeiten und Begründungsmuster, nach denen die Berücksichtigung von Privatgutachterkosten im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO - überhaupt - in Frage kommt. Eine nähere Darstellung, weshalb die hier - konkret - abgerechneten Positionen im Einzelnen notwendig gewesen sein sollen, fehlt indes trotz der diesbezüglichen Beschwerdeangriffe weitgehend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Rechnung 15/07 vom 31.07.2007 des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. (Bl. 553 GA) sind über den oben genannten Teilbetrag von 1.487,50 Euro hinaus keine weiteren Beträge erstattungsfähig. Zunächst ist für einen über die vom Senat in Ansatz gebrachten 10 Stunden hinaus gehenden Zeitaufwand für die inhaltliche Befassung des Privatgutachters mit dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen J. nichts ersichtlich. Insbesondere der Schriftsatz des Klägers vom 21.02.2007 (Bl. 214 ff. GA), der nach Lage der Dinge auf der in der Stundenaufstellung Bl. 554 GA auf den 09.02.2007 datierten Stellungnahme des Privatgutachters zum Gutachten J. beruht, legt keinen Zeitaufwand von 12 Stunden, wie er vom Sachverständigen Dipl. Ing. Q. abgerechnet worden ist, nahe. Kosten für die Wahrnehmung eines Ortstermins des gerichtlich bestellten Sachverständigen durch den Privatgutachter sowie für die Teilnahme des Privatgutachters am Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (23.07.2007) sind ebenfalls nicht erstattungsfähig, weil die erstattungsrechtliche Notwendigkeit dieser Mitwirkung nicht dargelegt ist. Die Anwesenheit des Privatgutachters anlässlich beider Termine beruhte nicht auf einer gerichtlichen Anordnung. Ob die von einer Prozesspartei gleichwohl veranlasste Teilnahme ihres Privatgutachters an einem (Gerichts-) Termin dann als notwendig angesehen werden kann, wenn es darum geht, für die Partei ungünstige Feststellungen des gerichtlich bestellten und in dem Termin angehörten Sachverständigen zu erschüttern (vgl. OLG München AGS 2000, 37; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 1076, 1077), kann hier auf sich beruhen, weil eine unter diesem Gesichtspunkt anzuerkennende Beratungsbedürftigkeit der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten im Termin vom 23.07.2007 ungeachtet des wiederholten Bestreitens der Erforderlichkeit der Privatgutachterkosten vom Kläger nicht hinreichend konkret vorgetragen worden ist. Schließlich ist auch die Erstattungsfähigkeit der mit Rechnung 9/10 vom 30.11.2008 (Bl. 555) abgerechneten Kosten des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. in Höhe von 630,70 Euro nicht dargelegt. Diese Rechnung bezieht sich auf die Befassung des Privatgutachters mit dem zweitinstanzlich erstatteten Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. X.. Dass der Kläger für die Auseinandersetzung mit diesem Gutachten auf eine Stellungnahme seines Privatgutachters angewiesen war, ist indessen nicht nachvollziehbar vorgetragen. Der Kläger war in zweiter Instanz durch einen Fachanwalt für Baurecht vertreten. Dass auch diesem die Befassung mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten ohne Hinzuziehung eines externen Gutachters nicht möglich war, wird nicht einmal substantiiert behauptet. Hinzu kommt, dass das Gutachten Prof. Dr. X., wie sich aus dem rechtlichen Hinweis des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 495 GA) ergibt, ohnehin dem Kläger günstig war, weil es erhebliche Zweifel in Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlich tätig gewesenen Sachverständigen J. begründete. Auch unter diesem Aspekt ist eine - erstattungsrechtlich beachtliche - Beratungsbedürftigkeit des Klägers sowie seines (zweitinstanzlichen) Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Gegen die Höhe der vom Sachverständigen Dipl. Ing. Q. abgerechneten Stundensätze von 115,00 Euro bzw. 125,00 Euro wendet sich die Beschwerde der Beklagten allerdings ohne Erfolg. Aufträge, die eine Partei an einen Privatgutachter vergibt, sind nach Maßgabe der jeweiligen Parteivereinbarung zu vergüten. Diese Vereinbarung wird regelmäßig durch eine - wie hier - nach Leistung und Entgelt aufgegliederte Rechnung des Privatsachverständigen ausreichend dokumentiert. Die Parteivereinbarung und nicht die Regelung des JVEG ist die Grundlage der Festsetzung der notwendigen Kosten (vgl. BGH NJW 2007, 1532), weil dem Gutachten ein privater und kein gerichtlicher Auftrag i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zu Grunde liegt. Auch eine entsprechende Anwendung des JVEG kommt nicht in Betracht, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass es einer Partei in der Regel möglich sein wird, einen geeigneten Sachverständigen zu den im JVEG vorgesehenen Vergütungssätzen zu gewinnen (vgl. BGH NJW 2007, 1532, 1533; OLG Schleswig IBR 2009, 549 - Volltext in juris). Keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung stellen lediglich solche Honorarvereinbarungen dar, die die durch Honorarverordnung vorgegebenen Honorare überschreiten oder die ortsüblichen Honorare unangemessen übersteigen oder die die Honorarermittlung infolge Pauschalierung nicht erkennen lassen. An die Bemessung der Entschädigung dürfen dabei mit Rücksicht auf die dargestellten Schwierigkeiten bei der Sachverständigen-Gewinnung keine allzu kleinlichen Anforderungen gestellt werden (vgl. OLG Frankfurt OLG-Report 1996, 216; NJW-RR 2009, 1076, 1077). Es geht deshalb auch nicht an, die Grenze, ab deren Überschreiten eine nach Maßgabe von § 254 BGB oder § 242 BGB beachtliche Unangemessenheit des mit dem Privatgutachter vereinbarten Honorars vorliegt, etwa - wie dies aber offenbar der Beschwerde vorschwebt - in Abhängigkeit von einer bestimmten quotenmäßigen Überschreitung der Honorarsätze des JVEG zu bestimmen. Denn abgesehen davon, dass hierdurch gleichsam &quot;durch die Hintertür&quot; das JVEG mittelbar doch wieder für beachtlich erklärt würde, bliebe dabei außer Betracht, dass die Frage, welches Honorar eines Privatgutachters erstattungsrechtlich anzuerkennen ist, nach Maßgabe der Tarife zu beantworten ist, zu denen ein solcher Privatgutachter vor Ort üblicherweise (nur) gewonnen werden kann. Im Streitfall lässt sich nicht feststellen, dass die abgerechneten Stundensätze - auch für das Jahr 2003, aus dem die ersten Rechnungen des Sachverständigen Dipl. Ing. Q. datieren - außerhalb der Bandbreite der nach Kenntnis des Senats im hiesigen Bezirk marktüblichen Sätze für privat eingeholte Sachverständigengutachten in Bausachen liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Im Ergebnis verbleiben somit auf Klägerseite folgende berücksichtigungsfähige außergerichtliche Kosten, die neben den Gerichtskosten in die Kostenausgleichung einzustellen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Kosten des Rechtsanwalts F. im Verfahren 21 OH 18/02: 1.460,73 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Kosten des Rechtsanwalts F. im Verfahren 21 O 598/04: 2.365,36 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Kosten der Rechtsanwälte K. (11 U 167/07): 3.029,26 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Kosten des Privatgutachters Dipl. Ing. Q.: 3.719,30 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
insgesamt: 10.574,65 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die berücksichtigungsfähigen Kosten des Privatgutachters sind dabei - entsprechend der von der Rechtspflegerin im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Aufteilung bzw. Berechnungsweise - in voller Höhe den erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers zuzurechnen, die sich damit auf (1.460,73 + 2.365,36 + 3.719,30 =) 7.545,39 Euro belaufen, während die restlichen 3.029,26 Euro auf die zweite Instanz (11 U 167/07 OLG Köln) entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend hiervon stellt sich die Kostenausgleichung, soweit sich aufgrund der nur in deutlich geringerem Umfang erstattungsfähigen Privatgutachterkosten Veränderungen gegenüber der ansonsten unverändert zugrunde zu legenden Berechnung der Rechtspflegerin ergeben, wie folgt dar:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[b]Gerichtskosten I. Instanz[/b]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch Kläger (bereits ausgeglichen): 5.325,17 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außergerichtliche Kosten I. Instanz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
A. Kläger-Seite (ausgleichsfähig): 7.545,39 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Beklagten-Seite (wie angefochtene Entscheidung): 3.143,80 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
C. Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 10.689,19 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
davon trägt der Kläger 40 %: 4.275,68 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
abzgl. eigene ausgleichsfähige Kosten des Klägers: 7.545,39 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 3.269,71 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammenfassung I. Instanz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch Gerichtskosten des Klägers: 5.325,17 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch außergerichtliche Kosten des Klägers: 3.269,71 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch des Klägers insgesamt: 8.594,88 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gerichtskosten II. Instanz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch Kläger (bereits ausgeglichen): 2.719,38 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außergerichtliche Kosten II. Instanz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Berechnung wie angefochtene Entscheidung): 763,80 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammenfassung II. Instanz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch des Klägers insgesamt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Berechnung wie angefochtene Entscheidung): 3.483,18 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zusammenfassung der Erstattungsansprüche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch des Klägers I. Instanz: 8.594,88 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstattungsanspruch des Klägers II. Instanz: 3.483,18 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesamter Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte: 12.078,06 Euro&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit durch die angefochtene Entscheidung dem Kläger ein weitergehender Erstattungsanspruch zuerkannt worden ist, war der Beschluss der Rechtspflegerin abzuändern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 1812 KV-GKG. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren bemisst sich nach der Differenz zwischen dem von der Rechtspflegerin festgesetzten Erstattungsbetrag (16.684,95 Euro) und demjenigen Betrag, der sich ergäbe, wenn - wie von der Beschwerde erstrebt - die Privatgutachterkosten vollständig unberücksichtigt blieben (9.846,48 Euro).&lt;br /&gt;
Zugehörige Dokumente&lt;br /&gt;
[/justify]</description>
<pubDate>Mon, 03 May 2010 00:00:00 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=109</guid>
</item>

<item>
<title>Hausverlosung illegal?</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=108</link>
<description>Hausverlosung trotz deutschem Lottomonopol?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Interesse von Hauseigentümern an der Verlosung Ihrer Häuser steigt weltweit in Zeiten der Finanzkrise enorm an. Ist dies auch in Deutschland rechtlich zulässig?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was in Österreich und in den USA bereits zu einem Erfolgsmodell geworden ist, um für das Eigenheim trotz Finanz- und Immobilienkrise den Marktwert zu erzielen und finanzielle Einbußen zu vermeiden, ist angesichts des deutschen Lottomonopols hierzulande problematisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Während die österreichischen Behörden eine nicht-gewerbliche Lotterie, die nur dem Zweck der einmaligen Veräußerung des Eigenheims dient, tolerieren, ist dies nach deutschem Recht nicht zulässig. Lotterien, die in Deutschland unter den Begriff des Glücksspiels fallen, unterliegen grundsätzlich dem Verbot des unerlaubten öffentlichen Glücksspiels gem. §§ 284 ff. StGB. Nach § 287 StGB macht sich derjenige strafbar, der ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen (d.h. auch Immobilien) veranstaltet und/oder hierfür wirbt. Auch der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag enthält in § 4 Abs. 1 ein Verbot des Veranstaltens und Vermittelns unerlaubten Glücksspiels. Für eine solche reine Hausverlosung kann in Deutschland auch keine behördliche Erlaubnis erteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtlich bleibt den interessierten Hauseigentümern in Deutschland daher nur die Möglichkeit, ihr Haus im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels als Gewinn auszuloben. Denn im Gegensatz zu den Glücksspielen unterliegen Geschicklichkeitsspiele nicht dem strafrechtlichen Verbot der §§ 284 ff. StGB und werden auch nicht vom Glücksspielstaatsvertrag umfasst. Der erste deutsche Hauseigentümer hat nun den Schritt gewagt und bietet sein Haus im Raum München als Hauptpreis in einem Gewinnspiel an. Beraten wurde er bei der Erstellung des Konzeptes des Gewinnspiels und der Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gewinnsiel sieht insbesondere mehrere Quizrunden ähnlich den TV-Quizshows (als Geschicklichkeitsspiel) vor, bis schließlich nur noch die besten Teilnehmer übrig bleiben. Unter diesen Teilnehmern werden dann unter notarieller Aufsicht 100 Preise verlost, von denen das Haus der Hauptpreis ist. Bei dieser Ausgestaltung überwiegt nach unserer Auffassung der Geschicklichkeitsanteil deutlich, so dass das Gewinnspiel insgesamt als Geschicklichkeitsspiel einzustufen ist, erklärt Frau Rechtsanwältin Alice Wotsch von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE.&lt;br /&gt;
* * *&lt;br /&gt;
Hinweis: Zum Video&lt;br /&gt;
Das ZDF sendet voraussichtlich am 15. Januar 2008 in Hallo Deutschland (17.15 Uhr) einen Bericht.</description>
<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 10:36:31 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=108</guid>
</item>

<item>
<title>&quot;Fucking Hell&quot;</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=107</link>
<description>Im österreichischen Ort „Fucking“ wird künftig unter dem Schutz des europäischen Markenamtes ein Bier mit dem doch recht zünftigen Namen &quot;Fucking Hell&quot; gebraut. Das Amt hatte zunächst die Eintragung zurückgewiesen, dann jedoch den Namen &quot;Fucking Hell&quot; recht zähneknirschend zustimmen müssen. Die Eintragung als Marke könne nicht dadurch vereitelt werden, dass der Name &quot;in anderen Sprachen eine zweideutige Bedeutung&quot; besitze, so das Amt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein mit der Registrierung beauftragtes, deutsches Marketing Unternehmen, hatte den Namen, der im Englischen einen vulgären Fluch wie &quot;Verdammte Hölle&quot; (freundlich übersetzt) bedeutet, mit dem Namen des Standortes der Brauerei, in der Nähe von Salzburg, begründet. Das Wort &quot;Hell&quot; beziehe sich natürlich auf die Farbe des Bieres.  Zu den Regeln für einen Eintragung als Marke gehört, dass diese weder blasphemisch noch abfällig sein dürfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Widerspruch des Unternehmens lenkte das Amt mit dem Verweis auf den echten Ortsnamen ein. Das Örtchen Fucking hatte schon immer Aufsehen mit seinem Namen erregt. Sämtliche Ortsschilder mussten einbetoniert werden, um sie gegen Diebstahl zu schützen. Nichtsdestotrotz lehnten die Einwohner 2004 in einem Referendum eine Namensänderung ab. Das Bier soll im August oder September durstigen Kehlen präsentiert werden. Nun denn ...</description>
<pubDate>Wed, 31 Mar 2010 09:54:16 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=107</guid>
</item>

<item>
<title>Denn sie wissen nicht, was sie tun</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=106</link>
<description>&lt;div style=&quot;text-align: justify;&quot;&gt;&lt;span style=&quot;font-size: small;&quot;&gt;&lt;em&gt;Seit dem 1. Januar 2009 ist das FoSiG, das Forderungssicherungsgesetz, in Kraft. Ursprünglich zur Unterstützung des Handwerkers gedacht, um Zahlungsansprüche gegenüber seinen Auftraggebern leichter durchzusetzen, belastet es diejenigen, die es eigentlich schützen sollte.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Mit dem FoSiG geht eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches einher, insbesondere des § 632a, der in der alten Fassung Abschlagszahlungen nur für in sich abgeschlossene Teile eines Werkes vorsah. Das führte bisher dazu, dass ohne die Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen &lt;em&gt;( VOB / B &lt;/em&gt;) praktisch keine Abschlagszahlungen durchgesetzt werden konnten.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Diesen Fehler wollte der Gesetzgeber korrigieren: Handwerker können nun bereits eine Abschlagszahlung verlangen, wenn der Auftraggeber einen Wertzuwachs bekommen hat. Diese Zahlungen können wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Wesentlich oder unwesentlich?&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das aber bedeutet im Umkehrschluss, dass bei Vorliegen wesentlicher Mängel die gesamte Abschlagszahlung verweigert werden kann. Professor Dr. Rolf Kniffka, Vorsitzender Richter am Bausenat des BGH, hatte schon vor langer Zeit auf diesen handwerklichen Fehler hingewiesen:&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;„Es ist ein großer Schaden für die Werkunternehmer, die dann vergegenwärtigen müssen, dass Abschlagszahlungen komplett mit der Behauptung einbehalten werden, dass wesentliche Mängel vorliegen.“&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;Weiß der Gesetzgeber wirklich, was er hier getan hat? &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Neuregelung bedeutet für Handwerker eine deutliche Verschlechterung.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Auf der Grundlage der den meisten Bauverträgen zugrunde liegenden VOB/B konnten Abschlagszahlungen durchaus verlangt und durchgesetzt werden. Ob dies auch bei künftigen Verträgen so bleiben wird, ist mehr als fraglich. Denn aufgrund der Begründung des Gesetzgebers dürfte die Regelung von Abschlagszahlungen ein gesetzgeberisches Leitbild sein.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Abschlagszahlungen gefährdet&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Zwar hat der Handwerker auch weiterhin die Möglichkeit, Abschlagszahlungen gemäß VOB/B zu verlangen. Es besteht jedoch die Gefahr, dass sein Auftraggeber eine Zahlung mit Verweis auf die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild verweigert. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Das heißt, dass selbst unter Einbeziehung der VOB/B bei wesentlichen Mängeln zukünftig überhaupt keine Abschlagszahlungen mehr verlangt werden können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Während nach der bisherigen Regelung der Handwerker eines VOB-Vertrages auch bei wesentlichen Mängeln Abschlagszahlungen verlangen und der Auftraggeber wegen des Mangels lediglich einen Einbehalt vornehmen konnte, verliert der Handwerker nach der Neuregelung des § 632a BGB das Recht auf jedwede Abschlagszahlung, wenn „wesentliche Mängel“ vorliegen. Von einem „wesentlichen Mangel“ spricht die Rechtsprechung bereits dann, wenn zwar preislich unbedeutende, aber wichtige Leistungsteile fehlen. Fehlt beispielsweise bei einem Gebäude im Wert von mehreren Millionen Euro eine Absturzsicherung im Wert von 2.000 Euro, so stellt dies nach der Rechtsprechung einen „wesentlichen Mangel“ dar. Vor dem Hintergrund der Gesetzgebungsgeschichte des FoSiG besteht nur wenig Hoffnung, dass das neue Gesetz in absehbarer Zeit korrigiert wird. Der Auftragnehmer wird daher zukünftig seine Abschlagszahlungen nur durch zusätzliche Vereinbarungen (zum Beispiel Zahlungspläne) retten können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Dazu hätte es allerdings eines Eingriffs des Gesetzgebers nicht bedurft.&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;
&lt;span style=&quot;font-size: small;&quot;&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Fallbeispiel&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Ein Dachdecker hat ein Dach weitgehend fertig gestellt. Einzelne, aber wesentliche Dachziegel fehlen noch. Der Dachdecker hat die VOB/B in den Vertrag einbezogen.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;strong&gt;Bisher galt:&lt;/strong&gt;&lt;/em&gt; Der Dachdecker kann eine Abschlagszahlung verlangen, der Auftraggeber kann bis zur Mangelbeseitigung einen Abzug in Höhe des Dreifachen der Mangelbeseitigungskosten vornehmen.&lt;br /&gt;&lt;strong&gt;&lt;em&gt;&lt;br /&gt;Neue Regelung:&lt;/em&gt;&lt;/strong&gt; Die Einstufung als „wesentlicher Mangel“ führt dazu, dass der Auftraggeber die Abschlagszahlung insgesamt verweigern darf, da diese nicht fällig ist.&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;&lt;em&gt;&lt;span style=&quot;font-size: xx-small;&quot;&gt;Copyright by Dr. Andreas Koenen, Fachanwalt&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Autor des Textes ist Dr. Andreas Koenen, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Lehrbeauftragter für Baurecht an den Universitäten Duisburg-Essen und Marburg.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;KOENEN RECHTSANWÄLTE&lt;br /&gt;Kanzlei für Baurecht&lt;br /&gt;Huyssenallee 78-80, 45128 Essen&lt;br /&gt;Tel.: 0201/4 39 53-0&lt;br /&gt;essen@bauanwaelte.de&lt;br /&gt;Scharnhorststraße 2, 48151 Münster&lt;br /&gt;Tel.: 0251/7 03 89 89-0&lt;br /&gt;muenster@bauanwaelte.de&lt;br /&gt;Marktstraße 8, 33662 Bielefeld&lt;br /&gt;Tel.: 0521/9 67 66 38-0&lt;br /&gt;bielefeld@bauanwaelte.de&lt;/span&gt;&lt;/em&gt;</description>
<pubDate>Sat, 27 Mar 2010 00:43:19 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=106</guid>
</item>

<item>
<title>Energieausweis- welche Kriterien gelten eigentlich?</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=60</link>
<description>Der Energieausweis ist grundsätzlich eine Chance für Immobilienbesitzer, Mieter wie auch Käufer gleichermaßen: er weist steckbriefartig den energetischen Standard eines Gebäudes aus, damit gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen auf dieser Basis vorgenommen werden können. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Bereits 2007 schrieb die Energieeinsparverordnung (EnEV) dieses Papier vor, damit der energetische Zustand eines Hauses bewertet werden konnte. Wer ein Haus oder eine Wohnung vermieten oder verkaufen will, muss den Energieausweis zwingend vorlegen können. Nachdem diese Vorschrift schrittweise eingeführt wurde, gilt seit Beginn des Jahres, dass sich alle Immobilien damit „ausweisen“ müssen. &lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Die Bewertungen können vom Immobilienbesitzer zum Anlass genommen werden, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, um den Energieverbrauch zu drosseln, das Klima nachhaltig zu schützen und auch den Wert des Hauses zu steigern. &lt;br /&gt;Durch diesen Ausweis erhält jeder die Möglichkeit, die energetische Beschaffenheit eines Gebäudes mit anderen vergleichen zu können. Doch wie viel letztendlich jeder Bewohner verbraucht, hält auch immer vom individuellen Verbrauchsverhalten ab. Dieses kann nicht vom Energieausweis berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;&lt;br /&gt;Doch wo bekommt man diesen Ausweis und wer darf ihn überhaupt ausstellen? Wenngleich dieser Ausweis aktuell in aller Munde ist, wissen viele Verbraucher immer noch nicht, wer dafür zuständig ist..........&lt;span style=&quot;color: #888888;&quot;&gt;&lt;em&gt;mehr lesen? Klick auf mehr lesen!&lt;/em&gt;&lt;/span&gt;&lt;br /&gt;</description>
<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 23:00:00 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=60</guid>
</item>

<item>
<title>Erfolgs-Wissen zum kostenlosen Download </title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=21</link>
<description>&lt;div&gt;&lt;span style=&quot;font-size: small;&quot;&gt;&lt;strong&gt;&lt;span style=&quot;font-size: x-small;&quot;&gt;ÜBER 30 NEUE DOWNLOADS&lt;br /&gt; &lt;/span&gt; 
&lt;hr /&gt;
&lt;a href=&quot;downloads.php?cat_id=45&quot; title=&quot;Jetzt zum download! Mehr als 100 Bücher downloaden!&quot;&gt;&lt;img src=&quot;images/download-stress_1.gif&quot; border=&quot;0&quot; alt=&quot;Zum Buchdownload (PDF)&quot; title=&quot;Zum Buchdownload (PDF)&quot; width=&quot;61&quot; height=&quot;80&quot; align=&quot;right&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/strong&gt;&lt;span style=&quot;font-size: xx-small;&quot;&gt;Kalenderr &amp;amp; Ratgeber für Deinen privaten und geschäftlichen Erfolg! Hochkarätiges Expertenwissen zum Nulltarif und als Premiumdownload.&lt;br /&gt; &lt;br /&gt; &lt;/span&gt;&lt;a href=&quot;downloads.php?cat_id=45&quot; title=&quot;Zum download!&quot;&gt;&lt;span style=&quot;font-size: xx-small;&quot;&gt;Hier&lt;/span&gt;&lt;/a&gt;&lt;span style=&quot;font-size: x-small;&quot;&gt;&lt;span style=&quot;font-size: xx-small;&quot;&gt; gelangst Du gleich zum download!&lt;/span&gt;&lt;br /&gt; &lt;br /&gt; &lt;a href=&quot;downloads.php?cat_id=45&quot; title=&quot;Jetzt zum Gratis Download&quot;&gt;&lt;img src=&quot;images/download_gratis_01.gif&quot; border=&quot;0&quot; alt=&quot;Download&quot; title=&quot;Jetzt downloaden&quot; width=&quot;93&quot; height=&quot;19&quot; /&gt;&lt;/a&gt;&lt;/span&gt;&lt;/span&gt;&lt;/div&gt;</description>
<pubDate>Tue, 16 Mar 2010 23:00:00 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=21</guid>
</item>

<item>
<title>Entführter Uwe Gemballa meldet Insolvenz an</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=105</link>
<description>Das Drama um den entführten Sportwagen-König Uwe Gemballa (54) aus Leonberg. Zum privaten Unglück kommt jetzt auch noch eine geschäftliche Misere .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwei Wochen nach seinem Verschwinden in Südafrika musste seine Sportwagen-Tuning-Firma (40 Mitarbeiter) Insolvenz beantragen. Ein Sprecher des zuständigen Amtsgerichts in Ludwigsburg gestern zu BILD: „Um 16 Uhr wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.“&lt;br /&gt;
</description>
<pubDate>Fri, 12 Mar 2010 00:00:00 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=105</guid>
</item>

<item>
<title>Heizkosten sparen</title>
<link>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=97</link>
<description>So senken Sie ganz einfach Ihre Heizkosten

Dauerfrost in Deutschland: Überall laufen die Heizungen auf Hochtouren – und das seit Wochen. Mietern droht deshalb bei der nächsten Abrechnung ein Heizkosten-Schock!

[blink][b][color=#ff3300][/color][/b][/blink][size=16][b]RICHTIG HEIZEN!!![/b][/size]

Schon im Januar brauchte die Heizung durchschnittlich 15 Prozent mehr Energie, errechnete das Verbraucherportal co2online. Mit minus 3,7 Grad lag die durchschnittliche Außentemperatur im Januar um 3,2 Grad unter den sonst üblichen Januar-Temperaturen.

Für eine 70-Quadratmeter-Wohnung rechnen die Experten deshalb allein im Januar mit Zusatzkosten zwischen 15 und 20 Euro!

Für private Haushalte gilt deshalb mehr denn je: sparen, sparen, sparen.

Aber das ist eigentlich ganz einfach. Mit ein paar Tricks können Sie richtig Geld sparen und es dabei trotzdem schön kuschelig haben. 

[b]Hier unsere Tip`s;[/b]

[color=#ff0033][b]Energiespartip 1[/b]
Heiztemperaturen ideal einstellen: Bad 22 Grad, Küche 18 Grad, Wohn- und Kinderzimmer 20 Grad, Schlafzimmer und Flur 16-18 Grad. Spart 80 Euro pro Jahr!

[b]Energiespartip 2[/b]
An ganz kalten Tagen Türen geschlossen halten, nur einen Raum gut heizen. Heizkosten an einem einzigen kalten Tag liegen sonst schnell zwischen fünf und zehn Euro.

[b]Energiespartip 3[/b]
Heizen Sie der Witterung angemessen. Jedes Grad weniger senkt die Heizkosten um rund sechs Prozent. Ratsam ist, die Temperatur in Wohn- und Schlafräumen stets mit einem Thermometer zu überwachen.

[b]Energiespartip 4[/b]
Vermeiden Sie Dauerlüften bei gekippten Fenstern und aufgedrehter Heizung. Besser: Mehrmals täglich wenige Minuten Stoßlüften. Dabei unbedingt die Heizung abdrehen.

[b]Energiespartip 5[/b]
Lassen Sie Räume nie vollständig auskühlen. Ein gleichmäßig beheizter Raum benötigt weniger Energie als einer, der neu aufgeheizt werden muss.

[b]Energiespartip 6[/b]
Entlüften Sie Ihre Heizung regelmäßig. Wenn Ihr Heizkörper nicht richtig warm wird, öffnen Sie das Entlüftungsventil und lassen Sie so lange Luft ab, bis Heizwasser nachkommt. Beachten Sie dabei bitte die Bedienungsanleitung. 

[b]Energiespartip 7[/b]
Dämmen Sie nach Möglichkeit die Hausinnenwand hinter dem Heizkörper, z.B. indem Sie eine dünne Dämmfolie mit Aluminiumkaschierung zwischen Heizkörper und Wand befestigen. So verhindern Sie einen Wärmeverlust nach draußen.

[b]Energiespartip 8[/b]
Nachts Rollläden schließen, Vorhänge zuziehen – Wärmedämmung!

[b]Energiespartip 9[/b]
Ritzen und Spalten an Fenstern und Türen abdichten (Kerze zeigt Undichtigkeiten).

[b]Energiespartip 10[/b]
Nachts Temperatur auf 15 Grad absenken (automatische Nachtabsenkung). Spart 110 Euro pro Jahr!

[b]Energiespartip 11[/b]
Warmwassertemperatur nicht über 60 Grad einstellen.

[b]Energiespartip 12[/b]
Ganz wichtig: Keinesfalls mit Strom (Radiator, Heizlüfter) heizen. Eine Kilowattstunde Wärme mit Gas kostet ca. 5 Cent, mit Strom 16 Cent.

[b]Energiespartip 13[/b]
Duschen statt Wannenbad (braucht dreimal so viel Energie) Spart 30 Euro pro Jahr!

[b]Energiespartip 14[/b]
Duschwasser auf 36 statt 40 Grad stellen (Wohlfühlbereich je nach Typ zwischen 35 und 40 Grad). Spart 50 Euro pro Jahr!

[b]Energiespartip 15[/b]
Installieren Sie Thermostat-Ventile an den Heizkörpern. Sie sorgen dafür, dass nur so lange geheizt wird, bis die gewünschte Raumtemperatur erreicht ist. Energie wird erst dann wieder verbraucht, wenn die Temperatur gesunken ist und die Heizung erneut Wärme produziert.

[b]Energiespartip 16[/b]
Isolieren Sie zusätzlich alle Heizungsleitungen, die durch unbeheizte Keller verlaufen. Sie sparen Energie ein, weil weniger ungenutzte Wärme an die Umgebung abgegeben wird.

[b]Energiespartip 17[/b]
Lassen Sie Ihre Heizungsanlage regelmäßig warten. Damit ist gewährleistet, dass Ihre Heizanlage effektiv funktioniert. Schon durch kleine Schmutzpartikel kann die Wärmeübertragung beeinträchtigt werden. Ideal eignet sich dazu die heizfreie Zeit. Ihr Energiesparpotenzial beträgt dabei bis zu vier Prozent.

[b]Energiespartip 18[/b]
Lassen Sie die Wohnung nie komplett auskühlen. Sorgen Sie auch dafür, dass in der Wohnung immer mindestens 17 Grad herrschen - das geht besonders gut bei Gasetagenheizungen mit Thermostat. [b]Es kostet wesentlich mehr Energie eine ausgekühlte Wohnung wieder warm zu bekommen, als die Heizung dauerhaft auf niedriger Stufe laufen zu lassen.[/b][/color]</description>
<pubDate>Thu, 25 Feb 2010 00:00:00 +0000</pubDate>
<guid>http://www.1-baucommunity.de/news.php?readmore=97</guid>
</item>

</channel>
</rss>